Satzung


Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Billerbeck, F.F.B.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.

Er hat seinen Sitz in 48727 Billerbeck.


§ 2 Zweck

Das Freibad Billerbeck, das für alle Bewohner der Stadt Billerbeck, insbesondere für Kinder, Jugendliche und Familien zur Förderung des Sportes, zur Pflege der öffentlichen Gesundheit und zur Steigerung der Lebensqualität beiträgt, soll erhalten und ausgebaut werden.


Zweck des Vereins ist daher die ideelle und finanzielle Förderung des Schwimmsports im Freibad Billerbeck. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 3 Steuerbegünstigung, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts verwendet.


§ 4 Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.


Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen an den Sportverein DJK-VFL Billerbeck e. V. zu überweisen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecks ist unzulässig.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen. Die Aufnahme in den Verein ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist endgültig.


Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.


Durch Beschluss des Vorstandes kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wer in grober Weise den Vereinsinteressen, oder der Satzung oder dem Satzungszweck zuwider handelt oder wer seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Der Beschluss ist endgültig.


Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.


§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:


- Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,

- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

- Entlastung des Vorstandes,

- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen,

- Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium noch Angestellte des Vereins sein dürfen.


Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Einberufung zur Versammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladung kann stattdessen auch durch Veröffentlichung im „ Billerbecker Anzeiger" erfolgen.


Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:


- Bericht des Vorstandes,

- Bericht des Kassenprüfers,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahl des Vorstandes (im Wahljahr),

- Wahl von zwei Kassenprüfern (im Wahljahr),

- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,

- Festsetzung der Beiträge / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsverordnungen,

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.


Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).


Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.


Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des / der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.


Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niederlegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.


§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit vom ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch Handhebung mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, erst auf Antrag geheim. Sind bei Wahlen für ein Amt mehrere Personen vorgeschlagen, so ist geheim zu wählen.


Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:


1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Kassenwart / Geschäftsführer

2 Beisitzer

Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.


Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er ist berechtigt, alle während seiner Amtszeit anfallenden Rechtsgeschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind.


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


§11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.


§ 13 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das Amtsgericht Coesfeld.


§ 14 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.03.2003 so beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld in Kraft

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